Strafbefehl

Der Strafbefehl unterscheidet sich von der Anklageschrift dadurch, daß hier gleich die Strafe mit ausgesprochen wird. Historisch war es gedacht als Angebot an denjenigen, der seine Vergehen einsieht und die Sache ohne öffentliche Verhandlung erledigen will.

Was ist zu tun?
Als Erstes, wenn ihr den Strafbefehl gelesen habt, müßt ihr entscheiden, ob ihr den Strafbefehl akzeptieren oder vor Gericht gehen wollt. Wenn ihr für diese Entscheidung länger braucht, empfiehlt es sich, erstmal Einspruch einzulegen, damit ihr die Frist nicht versäumt. Zurücknehmen könnt ihr den Einspruch immer noch, wenn ihr später zu der Entscheidung kommt, dass sich ein Prozeß nicht lohnt. Wenn aber erstmal die Frist durch das Nachdenken versäumt ist, gibt es in der Regel keine Möglichkeit mehr, den Prozeß zu führen. Anders ist es, wenn ihr die Frist unverschuldet vbersäumt (z.B. weil ihr im Urlaub wart); dann empfielt sich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Wer den Strafbefehl akzeptieren will, macht gar nichts. Einige Zeit später kommt dann die Kostenrechnung. Wer schon Einspruch eingelegt hat, zieht diesen durch einfachen Brief wieder zurück.

Wer den Strafbefehl nicht akzeptieren will, muß innerhalb von 2 Wochen (§ 410 StPO) Einspruch einlegen.

Zur Einhaltung der Frist muß der Einspruch innerhalb der zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein, es gilt also nicht der Poststempel. Die Frist beginnt mit der Zustellung, also wenn der Brief bei Euch im Briefkasten liegt. Wenn ihr erst wieder heimkommt, wenn die Frist vorüber ist, müßt ihr gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.

Einspruch sollte auch einlegen, wer sich innerhalb der Frist nicht endgültig entscheiden kann. Die Rücknahme des Einspruchs ist bis zur Hauptverhandlung jederzeit möglich. Wer aber die Frist versäumt hat, nur weil er oder sie sich nicht entscheiden konnte, kann danach keinen Einspruch mehr einlegen (anders nur, wer wegen Urlaub o.ä. Keinen Einspruch einlegen kann; siehe oben).

Nach der Einlegung des Einspruchs setzt der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung fest

Wer den Tatvorwurf zwar akzeptieren, die Höhe der Tagessätze aber übertrieben findet, kann den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Dazu ist nachzuweisen, dass das Einkommen geringer ist, als im Strafbefehl geschätzt. Über diesen Antrag kann das Gericht im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn dies beantragt wurde (§ 411 Absatz 1 Satz 3).